Fachanwalt für Erbrecht
Ich habe mich seit Beginn meiner Anwaltstätigkeit in 2004 v.a. auf das Erbrecht spezialisiert. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat mir die Berechtigung verliehen, den Titel Fachanwalt für Erbrecht zu führen. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.
Testamentsgestaltung, Erbschaftssteueroptimierung
und Pflichtteilsreduzierung
Ich bin beratend tätig bei der Erstellung von (Einzel- und Ehegatten-) Testamenten. Durch umsichtige und rechtlich eindeutige Gestaltungen können spätere Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Bei der Testamentsgestaltung werden auf Wunsch insbesondere steuerliche Aspekte berücksichtigt.
Zur steuerlichen Optimierung ist in manchen Fällen eine teilweise Vermögensübertragung schon zu Lebzeiten (etwa Immobilienübertragung gegen Nießbrauch und/oder Betreuungs-verpflichtung, Rentenzahlung) ratsam.
Vermögensübertragungen zu Lebzeiten können – vor allem im Zusammenspiel mit einer wohlüberlegten Testamentsgestaltung – dazu beitragen, den Pflichtteil von solchen Verwandten, die möglichst wenig bis gar nichts aus dem Nachlass erhalten sollen, zu reduzieren oder sogar gänzlich zu vermeiden.
Geltendmachung oder Abwehr des Pflichtteils
Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Werden diese Personen, etwa durch Testament, enterbt, steht ihnen als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Zunächst ist regelmäßig eine Auskunft über den gesamten Nachlassbestand mit allen Aktiva und Passiva sowie über lebzeitigen Schenkungen (die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können) des Erblassers vom Erben zu verlangen. Auch die Auskunft kann notfalls gerichtlich eingeklagt werden. Auf Grundlage der Auskunft kann der Pflichtteil berechnet werden.
Erbauseinandersetzungen unter Miterben/Ausgleich für Pflegeleistungen
Streitigkeiten gibt es oft bei Erbauseinandersetzungen unter Miterben. Ich versuche hier in der Regel zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zu erzielen, da dies zum einen kostengünstiger ist und zum anderen dem in Erbfällen oft betroffenen Familienfrieden dient. Kommt eine Einigung nicht zustande, schätze ich die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens ein und gebe dem Mandanten konkrete Empfehlungen.
Hat ein Kind den Erblasser gepflegt, kommen dafür Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB gegen die Geschwister in Betracht. Derartige Pflegeleistungen sind über § 2316 BGB auch beim Pflichtteil zu berücksichtigen.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Gerne bin ich Ihnen behilflich bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, z.B. Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Damit können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Falle einer schweren Erkrankung wünschen und welche nicht durchgeführt werden sollen oder wer Ihr Betreuer werden soll, wenn Sie selbst alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre finanziellen und sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ohne Betreuungsverfügung bestimmt das Gericht eine Person zum Betreuer, mit der Sie oder Ihre Angehörigen möglicherweise überhaupt nicht einverstanden sind.
Die Vorsorgevollmachten sollten beim Zentralregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Weitere Tätigkeitsbereiche:
Ich berate und vertrete Sie gerne - außergerichtlich und gerichtlich - auch in allen anderen Bereichen des Erbrechts, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht
- Ausschlagung der Erbschaft bei überschuldetem Nachlass
- Anfechtung eines Testamentes/Erbvertrages
- Geltendmachung und Abwehr von Vermächtnisansprüchen
- Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung.
Kontakt
Rechtsanwalt Bernd Broich
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